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January 4, 2023

Ist der Quellcode geschuldet?

Ist der Quellcode geschuldet?

Bei der Beauftragung einer Individualsoftware oder Website stellt sich im Streitfall häufig folgende Frage – muss der Auftragnehmer den Quellcode herausgeben?

Das Problem mit dem Quellcode



Im Streitfall wird Auftraggebern häufig erstmals bewusst, dass sie für Weiterentwicklung und Wartung ihrer Software oder Website den Quellcode benötigen. Eben dieser Quellcode wird vom Auftragnehmer aber nur ungern herausgegeben. Schließlich handelt es sich dabei um Geschäftsgeheimnis und ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Damit stellt sich die Frage: Muss der Auftragnehmer den Quellcode herausgeben?

Zur Rechtslage bzgl Herausgabe des Quellcodes


Die Rechtsprechung stellt hier stark auf die Umstände des Einzelfalles ab. Argumente, die für eine Herausgabepflicht sprechen sind:

  • Änderungen sollen nach dem Vertrag durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden;
  • Der Auftragnehmer übernimmt keine Wartungsaufgaben;
  • Dem Auftraggeber wird ein exklusives Werknutzungsrecht eingeräumt;
  • Eine hohe Vergütung spricht für eine Herausgabepflicht;
  • Ebenso ein uneingeschränkte Vermarktungsrecht.

Zu beachten ist dabei, dass die Lieferung des Quellcodes sich regelmäßig ausschließlich auf die kundenindividuellen Elemente bezieht. Im Gegensatz dazu, wird die Veröffentlichung des Quellcodes von Third-Party-Schnittstellensoftware aber nicht gestattet sein. Elemente, die auf einer Open-Source-Lizenz basieren, müssen hingegen ebenfalls offengelegt werden.

Was muss offengelegt werden?



Neben dem „ob“ der Quellcode geschuldet ist, sollte auch gegebenenfalls das „wie“ der Herausgabe vereinbart werden. Eine wichtige Rolle spielt hier die Dokumentation des Quellcodes. Nur wenn der Quellcode ordentlich dokumentiert ist, wird der Auftraggeber auf diesem aufbauen können. Zur Dokumentation des Quellcodes existieren Normen, wie zB aus der ISO-Reihe: ISO/IEC/IEEE 15289:2011. Es ist anzuraten, die jeweils notwendige Dokumentation im Vertrag genau zu beschreiben. Es sollte hier auch vereinbart werden, dass die Verwendung von Programmbibliotheken offengelegt werden muss und welche Elemente auf Basis einer Open-Source-Lizenz operieren.

Im Zusammenhang mit der Herausgabe der Benutzerdokumentation, Administrationspasswörter und vor allem des Quellcodes ist in der Softwarebranche auch auf die Bestimmung des § 40e UrhG zu achten. Demnach darf der „Code des Computerprogramms“ im Wege der Dekompilierung rückübersetzt werden, solange dies zur Erlangung von Schnittstelleninformationen unerlässlich ist.

Fazit und Praxis-Tipp zum Quellcode


Die Frage, ob der Quellcode herauszugeben ist oder nicht, ist heikel, denn hier treffen verschiedene Interessen aufeinander. Bei der Beauftragung einer individuellen Software oder Website ist regelmäßig und im Zweifel die Herausgabe des Quellcodes geschuldet sein. Der Auftraggeber sollte dabei darauf achten, dass der Quellcode in einer dokumentierten Art und Weise übergeben wird. Um sich all diese Auslegungsfragen zu ersparen, ist es empfehlenswert, initial eindeutige vertragliche Regelungen zu treffen.

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