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KI-Verordnung: Transparenz- und Offenlegungspflichten für KI-Content und Deepfakes
Das Internet wird zunehmend durch Content, der mittels KI-Anwendungen erstellt wurde, bzw Deepfakes geflutet. Demnach rückt die Frage in den Vordergrund: Wie muss dieser KI-Content und diese Deepfakes gekennzeichnet werden?
Kennzeichnungspflichten von KI-Content nach der KI-Verordnung
Art 50 der KI-Verordnung enthält einige Transparenz- und Offenlegungspflichten, die sich auf die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verteilen. Im Kern geht es darum, Menschen darüber zu informieren, dass es sich um KI-Content bzw synthetische Daten handelt. Art 50 Abs 2 enthält die Pflicht: "die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar" darzustellen.
Demnach muss darüber informiert werden, dass es sich um einen künstlich erzeugten, somit synthetischen, Inhalt handelt. In Erwägungsgrund 133 zur KI-Verordnung werden folgende Techniken erwähnt, um diese Kennzeichnung vorzunehmen:
- Wasserzeichen
- Metadatenidentifizierung
- kryptografische Methoden zum Nachweis der Herkunft und Authentizität des Inhalts
- Protokollmethoden
- Fingerabdrücke
Es geht also darum, Kennzeichnungen zu wählen, die den KI-Content über dessen gesamten Lebenszyklus begleiten.
Kennzeichnung von KI-Content und das Urheberrecht
Die Kennzeichnungspflichten dienen nicht nur bloß der Bekämpfung von "Fake-News", sondern kann auch Arbeitsplätze sichern. Die Markierung von KI-Content kann dem Nutzer die bewusste Wahl ermöglichen, ob dieser menschlichen Content oder aber "bloßen" KI-Content nutzt.
Auch im Bereich der Betrugsbekämpfung und zum Zwecke der Vermeidung von manipulativen Deepfakes spielt die Kennzeichnung eine wichtige Rolle.
Lese-Empfehlung: Prof. Dr. Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 6/2024, S 353 ff
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