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Ist die Nutzung von Open-Source-Software (OSS) in der Form von Software-as-a-Service (SaaS) zulässig?
Einerseits zeigen aktuelle Studien, das sich Open-Source-Software (“OSS”) in 99% des weltweiten Source-Codes befindet. Andererseits wird sich der weltweite Umsatz mit Software -as-a-Service (“SaaS”) von 2019 bis zum Jahr 2022 nahezu verdoppeln. Doch lassen sich diese “Mega-Trends” miteinander in Einklang bringen?
Die Herausforderung
Wie eine Software genutzt werden darf, ergibt sich aus der Parteienvereinbarung – im Falle von OSS aus den Lizenzbedingungen. Das Problem an der Sache ist dabei, dass die meisten OSS-Lizenzbedingungen Anfang der 90er Jahre geschrieben wurden, SaaS aber erst Ende der 90er Jahre als Nutzungsart bekannt wurde.
Die OSS-Lizenzbedingungen konnten daher rein faktisch nicht regeln, ob die Software auch via SaaS genutzt werden darf oder nicht.
Argumente für eine SaaS-Nutzbarkeit
Folgende Argumente sprechen dennoch dafür, dass OSS im Form von SaaS genutzt werden darf:
- OSS bezwecken ganz generell eine möglichst weitgehende Rechtseinräumung. Schließlich soll die Software von vielen Nutzern verwendet werden. Wenn Nutzungsrechte möglichst weitgehend eingeräumt werden sollen, dann ist es auch naheliegend, dass die Nutzung im Wege von SaaS gestattet ist. Diese Ansicht teilen auch deutsche Gerichte;
- Die SaaS Nutzung von OSS wird bislang toleriert. Je länger dieser Zustand andauert, desto eher wird man von einer Rechtskonformität ausgehen können;
- Einige OSS-Lizenzen wurden speziell für Software geschrieben, die auf SaaS-Zugriffe ausgelegt sind (zB die Apache-Lizenz als Basis für den Apache-Web-Server);
- Moderne Lizenzversionen (GPL-3.0, AGPL-3.0, LGPL-3.0, MPL-2.0) erlauben eines SaaS-Nutzung ausdrücklich.
Ist SaaS überhaupt eine urheberrechtliche Verwertungsart?
Umstritten ist gar, ob die Nutzung via SaaS überhaupt eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung darstellt. In der Literatur wird dies überwiegend bejaht, doch ist diese – praktisch enorm wichtige – Frage nicht höchstgerichtlich geklärt. Eine jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.6.2019, 11 U 36/18k verneint tendenziell eine eigenständige Verwertungshandlung.
Fazit
Die genannten Argumente sprechen dafür, dass Lizenznehmer OSS auch im Wege von SaaS verwenden dürfen. Eine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt jedoch, sodass vor Implementierung von OSS-Komponenten die jeweiligen Lizenzbedingungen evaluiert werden sollten.
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