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January 4, 2023

Wozu Wartungsvertrag bei SaaS?

Wozu Wartungsvertrag bei SaaS?

Software as a Service-Modelle (SaaS) sind heute die gängige Vertriebsform von Software. Zivilrechtlich sind SaaS-Verträge als Mietverträge zu qualifizieren. Daraus ergibt sich: Der Software-Anbieter hat Mietsache (Software) während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (Erhaltungspflicht). Damit stellt sich die Frage: Wozu sollte ein zusätzlicher Wartungsvertrag abgeschlossen werden?

Qualifikation als Mietvertrag


Die Qualifikation als Mietvertrag bedingt damit, dass der Software-Anwender in der Lage sein muss, den üblichen oder vertraglich bestimmten Gebrauch der Software zu machen. Damit wird der Vermieter verpflichtet, während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung, dem Anwender die Software zum Gebrauch in dem hierfür geeigneten Zustand zu überlassen du die Sache im Zustand der Gebrauchsfähigkeit zu erhalten. Demnach umfasst die Gebrauchsgewährleistungspflicht einerseits die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter die vermietete Sache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Überlassungspflicht) und andererseits die Pflicht, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (Erhaltungspflicht).

Mietzinsminderung


Die Anwendung des Mietrechts führt dazu, dass der Anwender sich bei Mängeln der Software auf die ex lege Minderung des Mietzinses (Lizenzgebühr) nach § 1096 ABGB berufen kann. Bei dieser handelt sich um eine eigene Art des Gewährleistungsrechtes.  Dies ist insofern praktisch hoch relevant, da es damit auf ein Verschulden des Bestandgebers nicht ankommt.    Dies gilt etwa im Falle eines Ausfalles der gemieteten Software. Der Vermieter verliert demnach für diese Zeit der Gebrauchsentziehung den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

Warum ein Wartungsvertrag?



Wenn die Hauptleistungspflicht des Vermieters darin besteht, die Sache in einem brauchbaren Zustand zu erhalten, so ist die Frage zu stellen, warum ein separater, entgeltpflichtiger Wartungsvertrag abgeschlossen werden sollte. Dieser Wartungsvertrag wird in der Praxis häufig zusätzlich zu einem Lizenzvertrag abgeschlossen. Häufig werden dabei 20 % des vereinbarten Lizenzentgeltes zusätzlich verlangt.

Nachdem sich die Verpflichtung des Vermieters zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs und damit zur Mangelbeseitigung einschließlich der Anpassung der Software an bestimmte, sind ändernde Umgebungsbedingungen aus der mietrechtlichen Erhaltungspflicht selbst ergibt, besteht kein Raum für den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem solchen Leistungsinhalt.  Insbesondere die kostenpflichtige Behebung von Mängeln verträgt sich nicht mit einer Softwaremiete.  Auch die Beseitigung von Mängeln im Rahmen von Updates und Hotline-Services sind mit dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages nicht vereinbar, so dass bei einer gleichzeitigen Vereinbarung der mietweisen Überlassung von Software sowie deren Pflege eine „Inkompatibilität“ vorliegt.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache im Rahmen seiner Gebrauchserhaltungspflicht so zu warten, dass ihre Funktionsfähigkeit sichergestellt ist. Damit bedarf es bei der Miete im Hinblick auf die Erhaltung und Funktionsfähigkeit grundsätzlich keiner gesonderten Wartungs- bzw Pflegevereinbarung, weil die entsprechenden Leistungen vom Vermieter bereits im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zu erbringen sind.

Umfasst der Leistungsinhalt hingegen darüber hinausgehende Aspekte, ist der Wartungsvertrag auch bei der Softwaremiete sinnvoll.

Vor diesem Hintergrund sollte der Anwender im Einzelfall prüfen, ob zusätzlich zu der mietweise überlassenen Software-Vereinbarungen zur Wartung der Software für ihn erforderlich und betriebswirtschaftlich argumentierbar sind. Dabei ist zu beachten, dass der Anwender unter dem Gesichtspunkt der „Doppelvergütung“ klar benachteiligt wird, wenn der Anbieter im Rahmen des Pflegevertrages für die Beseitigung von Mängeln ein zusätzliches Entgelt begeht.

Praxis-Tipp



Praxis-Tipp: Gelingt es dem Softwareanbieter nicht, für den Anwender nachvollziehbar dazustellen, warum im gegenständlichen Fall trotz Softwaremiete eine Wartungsvertrags dennoch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, besteht jedenfalls in Lizenzbedingungen das Risiko, dass der Anbieter seinen Vergütungsanspruch verliert. Die zusätzlichen Leistungen im Rahmen eines Wartungsvertrages müssen vom Anbieter daher detailliert und transparent beschrieben werden.

Ein solcher Mehrwert könnte dadurch geboten werden, indem Weiterentwicklungen oder Upgrades Gegenstände des Wartungsvertrages bilden. Während Updates die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Software zum Gegenstand haben, führen Upgrades zu einer Erweiterung der Funktionsfähigkeit. Nur Upgrades sind regelmäßig von Softwaremietverträgen nicht umfasst.

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