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April 16, 2024

ChatGPT und der Betriebsrat

ChatGPT und der Betriebsrat

Das deutsche Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 16.1.2024, 24 BVGa 1/24) hat geurteilt, dass ein Betriebsrat im Rahmen der Erlaubnis zur Nutzung von ChatGPT nicht zwingend zu beteiligen ist. Jedoch ist auf den Einzelfall abzustellen.

Wesentlich war gegenständlich, dass die Nutzung von ChatGPT nicht auf den Firmen-Systmen betrieben wurde, sondern über eigene Account darauf zugegriffen wurde, sodass es am Überwachungsdruck mangelte. Die freiwillige Nutzung von ChatGPT sei daher nicht anders zu qualifizieren als die Nutzung einer "normalen" Suchmaschine wie Google.

An die Involviuerung des Betriebsrats sollte jedoch dann gedacht werden, wenn ein KI-Systemn auf den zentralen IT-Systmen des Unternehmens installiert werden und eine Zugriffsmöglichkeit des Unternehmens besteht. Dies wäre etwa bei zentral verwalteten Accounts der Fall.

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