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March 31, 2025

E-Commerce: Fernunterrichtsschutzgesetz gilt nicht im B2B-Bereich

E-Commerce: Fernunterrichtsschutzgesetz gilt nicht im B2B-Bereich

E-Commerce: Fernunterrichtschutzgesetz gilt nicht im B2B-Bereich

Das OLG München hat in der Sache 17.10.2024, 29 U 310/21 entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz bei einem Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee nicht zur Anwendung gelangt.

Das Fernunterrichtschutzgesetz sorgt auch für österreichische Unternehmer für Verunsicherung, wenn diese bspw ihre Online-Kurse in Deutschland anbieten und eine Lernkontrolle vorsehen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht in Deutschland. Die Gefahr für Anbieter von Online-Kurse ist dabei, dass der Kunde vom Vertrag zurück tritt - dies obwohl er bereits den Kurs konsumiert hat.


Das OLG München bringt nun insofern mehr Rechtsicherheit, als dieses Gesetz bei B2B-Verträgen in der Regel nicht zur Anwendung kommen soll. In der Begründung des Urteiles heißt es dezidiert, dass das Gesetz sich (lediglich) in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen wollte.

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