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Werknutzungsrecht, Werknutzungsbewilligung und Urheberpersönlichkeitsrechte
In der Praxis zeigt sich oft, dass die Unterscheidung zwischen dem Urheber, dem Inhaber von Werknutzungsrechten und dem Inhaber einer Werknutzungsbewilligung nicht bekannt ist. Diese Differenzierung ist jedoch von großer Bedeutung, da Unkenntnis und unpräzise Ausdrucksweise häufig zu Streitigkeiten führen.
Der Urheber ist die Person, die das Werk erschafft, im Bereich der Softwareentwicklung ist dies in der Regel der Programmierer. Vom Urheber zu unterscheiden ist der Inhaber des exklusiven Werknutzungsrechtes, welches das ausschließliche und absolute Recht zur Nutzung des Werkes darstellt. Dieses Recht erlaubt es dem Inhaber, über das Werk wirtschaftlich zu verfügen, während alle anderen Personen, einschließlich des Urhebers, von der Nutzung ausgeschlossen sind.
Im Gegensatz dazu begründet die Werknutzungsbewilligung lediglich den Anspruch, ein Werk auf eine vereinbarte Art und Weise zu nutzen. Sie stellt ein relatives Recht dar, das nur die Nutzung auf die vereinbarte Weise erlaubt, ohne anderen die Nutzung zu untersagen.
Die klare Abgrenzung zwischen einem exklusiven Werknutzungsrecht und einer nicht-exklusiven Werknutzungsbewilligung ist von immenser wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung. Während die einfache Werknutzungsbewilligung zur Nutzung der Software berechtigt, ohne andere auszuschließen, erlaubt das ausschließliche Werknutzungsrecht dem Erwerber, die Software unter Ausschluss aller anderen Personen zu nutzen und Nutzungsrechte zu vergeben.
Die Einräumung und der Umfang der Nutzungsrechte an der Software sind zentrale Regelungspunkte eines Softwarevertrages. Die präzise vertragliche Formulierung der Rechteübertragung ist entscheidend, da sie erhebliche wirtschaftliche Dimensionen und rechtliche Rahmenbedingungen betrifft. Unpräzise Formulierungen führen häufig zu Auslegungsschwierigkeiten und Streitigkeiten.
Besonders bei der Beauftragung von Individualsoftware stellt sich oft die Frage, ob dem Auftraggeber eine bloße Werknutzungsbewilligung oder ein exklusives Werknutzungsrecht eingeräumt wurde. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte vertraglich eindeutig geregelt werden, ob Werknutzungsrechte oder nur eine Werknutzungsbewilligung erteilt werden. Dabei sollte auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden, um eine klare und detaillierte Regelung zu gewährleisten.
Bei Interesse sei an dieser Stelle an mein Handbuch Softwarecht im Linde-Verlage verwiesen
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