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May 30, 2023

Der Stand der Technik in der Softwaeentwicklung

Der Stand der Technik in der Softwaeentwicklung

Der Stand der Technik in der Softwareentwicklung

Sofern keine konkreten Qualitätsstandards vereinbart wurden, ist regelmäßig der Stand der Technik geschuldet. Aus rechtlicher Sicht ist der Begriff der „Stand der Technik“ relativ unbestimmt und muss dynamisch unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls anhand von Wertungen ausgefüllt werden. § 71a GewO definiert dabei den Stand der Technik wie folgt: „Der Stand der Technik… ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist“.

Der Stand der Technik in der Softwareentwicklung

Beim Stand der Technik handeltes sich um fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die dem Entwicklungsstand entsprechen und nach herrschender Auffassungführender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziels ermöglichen. Art und Umfang der Pflichten von IT-Herstellern werden damit vom aktuellen Erkenntnisstand der Wissenschaftund Technik mitbestimmt. Dieser grundsätzlich unbestimmte Rechtsbegriff ist zwischen dem innovativeren Technologiestand „Stand der Wissenschaft und Forschung“ und dembewährten Technologiestand „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ angesiedelt. Er ist auch von dem von Auftraggebern gelegentlich vereinbartenStandard „best practice“ zu unterscheiden.


Praxis-Tipp für Softwareentwickler

Softwareunternehmen ist dringend davon abzuraten, den „besten“ oder „aktuellsten“ Stand der Technik zu vereinbaren. Derartige Attribute sind nicht nur unspezifisch und subjektiv, sondern auch nahezu unerreichbar. Um einen derartigen Status seriös gewährleisten zu können, müsste permanent, weltweit (?) der aktuellste Stand der Technologie verfolgt, umgesetzt und adaptiert werden – dies ist nicht realisierbar.

Stand der Technik und eine gesetzliche Definition?

Obgleich Gesetze zuweilen auf den „Stand der Technik“ verweisen, so etwa in Art 32 DSGVO, § 71a GewO oder § 6 GTelG, ist dieser Terminus nicht eindeutig. Grund dafür ist, dass sich Technologien und Bedrohungslagen sehr viel dynamischer verändern, als die rechtlichen Normen diese Entwicklung abbilden können. Die genauen Technologien hinter dem sehr rechtlich geprägten Begriff des „Stands der Technik“ sind nicht geregelt. Dies deshalb nicht, da die technische Entwicklung schneller voranschreitet, als der Gesetzgeber Schritthalten kann. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten, abstrakten Begriff, durch den auf den Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik verwiesen wird. Die Einhaltung des Stands der Technik kann gerade bei Haftungsfragen von entscheidender Bedeutung sein.

Der Stand der Technik in Gerichtsverhandlungen

Wurde der Stand der Technik im Schadensfall nicht eingehalten, wird dies in der Regel als Fahrlässigkeit zu qualifizieren sein. Der Stand der Technikwird auch durch die brancheneinschlägigen Standards und Richtlinien beeinflusst.Da es sich um einen Begriff des Unionsrechts handelt, der europaweit einheitlichauszulegen ist, sind vor allem auch die Maßgaben des Europäischen Datenschutzausschussessowie der europäischen Agentur für Datensicherheit ENISA zu beachten. Generell istanzumerken, dass angesichts der wachsenden Bedeutung der IT-Sicherheit sowie derraschen technischen Entwicklung klarere technische Richtlinien wünschenswert wären.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird ein IT-Sachverständiger im konkreten Einzelfall für den jeweiligen Bereich durchschnittliche Fehlerquoten festlegen, innerhalb denen Fehler nicht als gewährleistungsbegründend einzustufen sind. Der Begriff bezieht sich somit immer auf den technischen Stand, der zum Zeitpunkt der Anwendung derentsprechenden Regel aktuell ist.


Lese-Tipp zum: Handbuch Softwarerecht

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