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Digital-Services-Act: Schadenersatzansprüche von Nutzern
Schadenersatzansprüche nach dem Digital-Services-Act
Häufig sind rechtliche Maßnahmen von der Hoffnung getragen, einen Schadenersatz zu erzielen. Dem Nutzer ist es primär daran gelegen, eine Kompensation für den eingetretenen Schaden zu erlangen. Diese Ansprüche müssen im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Insbesondere das Datenschutzrecht zeigt, dass diese Form des „Private Enforcement“ in der Praxis eine große Rolle spielt.
Vor diesem Hintergrunddürfte die Bestimmung des Art 54 DSA erhebliche Relevanz bekommen. Diese Bestimmung regelt:
Artikel 54
Entschädigung
Nutzer haben das Recht, im Einklang mit dem EU-Recht und nationalen Recht Schadenersatz von Anbietern von
Vermittlungsdiensten für etwaige Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes dieser Anbieter gegen die
Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung entstanden sind.
Digital-Services-Act: Anspruch auf immateriellen Schadenersatz?
Hier stellt sich die Frage, ob sowohl materielle Schäden als auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden können. Der Wortlaut des Art 54 DSA gibt darüber keine Auskunft. Der ErwGr 121 des Digital-Services-Act sieht diesbezüglich vor:
(121) Unbeschadet der Bestimmungen über den Haftungsausschluss gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die auf Ersuchen eines Nutzers übermittelten oder gespeicherten Informationen sollteder Anbieter für Schäden von Nutzern der Dienste haften, die durch Verstöße des jeweiligen Anbieters von Vermittlungsdiensten gegen die in dieser Verordnungfestgelegten Verpflichtungen verursacht werden. Eine solche Entschädigung sollte im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des anwendbaren nationalen Rechts und unbeschadet anderer im Rahmen derVerbraucherschutzvorschriften verfügbarer Rechtsbehelfsmöglichkeiten erfolgen.
Kurzum: Ob ein immaterieller Schadenersatz zu steht oder nicht, ist aktuell (noch) nicht klar. Für einen immateriellen Schadenersatz spricht, dass die Bestimmung harmonisierend und unionskonform auszulegen ist. Regelmäßig wird auf Unionsebene immaterieller Schadenersatz zugesprochen. Dagegen spricht jedoch,dass auf nationaler Ebene kein spezifisches Gesetz ersichtlich ist, welches eine konkrete Grundlage für einen solchen immateriellen Schadenersatz begründet. Es gilt die diesbezügliche Literatur und Rechtsprechung im Auge zu behalten.
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