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Haftung von Vermittlungsdiensten nach dem Digital-Services-Act
Für Vermittlungsdienste im Sinne des Digital-Services-Act stellt sich die Frage, in welchen Fällen diese für ein Verhalten ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können.
Dabei gelten folgende Grundsätze, die sich einerseitsweitgehend mit den bisherigen Bestimmungen der §§ 17 bis 19 ECG (diese Bestimmungen würden im Übrigen aufgehoben) bzw der Rechtsprechung des EuGH decken. Demnach kann eine Haftung des Vermittlungsdienstes begründet werden,wenn:
- eine Veränderung der Informationen erfolgt
- wenn der Vermittlungsdienst tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder einem rechtswidrigen Inhalt hat
- wenn der Vermittlungsdienst trotz Kenntnis nicht „zügig tätig wird“ um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder zu entfernen („notice-and-take-down-Prinzip“).
Dabei gilt jedoch, dass keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung besteht (siehe Art 8 DSA).
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