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September 3, 2024

IT-Recht: Informationspflichten nach dem Data Act (Datengesetz)

IT-Recht: Informationspflichten nach dem Data Act (Datengesetz)

Unterschiedliche Informationspflichten bei vernetzten Produkten und verbundenen Diensten gemäß dem Data Act

Der Data Act regelt umfassend die Rechte und Pflichten im Umgang mit Daten, die imZusammenhang mit vernetzten Produkten und verbundenen Diensten erhoben und verarbeitet werden. Besonders im Fokus stehen dabei die Informationspflichten, die Anbieter gegenüber Nutzern haben, bevor ein Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen wird. Dabei variiert der Umfang der bereitzustellenden Informationen je nach Art des Produkts oder Dienstes.

Informationspflichten bei vernetzten Produkten

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Data Act müssen Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber den Nutzern vor Vertragsabschluss über vernetzte Produkte eine Reihe spezifischer Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen. Dazu gehören:

  • Art, Format und geschätzter Umfang der     Produktdaten: Der Nutzer muss wissen, welche Art von Daten durch das Produkt generiert werden, in welchem Format diese vorliegen und wie umfangreich diese Daten voraussichtlich sein werden.
  • Echtzeit-Daten: Es muss angegeben werden, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten in Echtzeit zu generieren, also Daten, die unmittelbar und ohne Verzögerung erfasst werden.
  • Speicherung von Daten: Der Nutzer muss informiert werden, ob das Produkt Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server speichern kann, und wenn ja, wie lange diese Daten gespeichert werden.
  • Zugriff und Löschung: Wichtige Informationen betreffen auch den Zugang zu den gespeicherten Daten und die Möglichkeit, diese zu löschen. Hierzu müssen auch die technischen Mittel zur Umsetzung dieser Vorgänge angegeben werden.
  • Nutzungsbedingungen: Die betreffenden Nutzungsbedingungen, die die Nutzung des Produkts und der damit verbundenen Daten regeln, müssen     dem Nutzer vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden.
  • Dienstqualität: Der Data Act fordert eine Angabe zur Dienstqualität, auch wenn der Begriff nicht genauer definiert ist. Dies könnte die Zuverlässigkeit, Geschwindigkeit oder andere Aspekte der Datendienstleistungen betreffen.

Informationspflichtenbei verbundenen Diensten

Für verbundene Dienste, also Dienste, die in direktem Zusammenhang mit einem vernetzten Produkt stehen, gelten ebenfalls spezifische Informationspflichten, die in Artikel 3 Absatz 3 des Data Act festgelegt sind. Vor Vertragsabschluss muss der Anbieter dem Nutzer folgende Informationen bereitstellen:

  • Art, Umfang und Häufigkeit der Datenerhebung: Der Nutzer muss darüber informiert werden, welche Datenarten gesammelt werden, wie umfangreich diese Daten sein werden und wie häufig die Datenerhebung erfolgt. Außerdem ist zu erläutern, wie der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann.
  • Verwendung der Daten durch Dritte: Wenn der potenzielle Dateninhaber plant, die erhobenen Daten selbst zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu     stellen, muss der Nutzer darüber informiert werden. Es ist auch der Zweck dieser Datennutzung anzugeben.
  • Identität des Dateninhabers: Der Anbieter muss den Handelsnamen und die Anschrift des Dateninhabers angeben. Wenn weitere Parteien an der     Datenverarbeitung beteiligt sind, muss auch deren Identität offengelegt werden.
  • Kommunikationsmittel: Es müssen klare Informationen darüber gegeben werden, wie der Nutzer den Dateninhaber schnell und effizient kontaktieren kann.
  • Weitergabe der Daten an Dritte: Der Nutzer muss informiert werden, wie er die Weitergabe seiner Daten an Dritte beantragen und gegebenenfalls beenden kann.
  • Recht auf Beschwerde: Der Nutzer hat das Recht, Beschwerde  einzulegen, wenn gegen eine der Bestimmungen des Data Act verstoßen wird. Dies muss klar kommuniziert werden.
  • Geschäftsgeheimnisse: Falls in den Daten Geschäftsgeheimnisse  enthalten sind, muss der potenzielle Dateninhaber dies dem Nutzer     mitteilen und, falls er nicht der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist,  den tatsächlichen Inhaber benennen.
  • Vertragslaufzeit und Beendigung: Schließlich müssen die Dauer des Vertrags  sowie die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung klar und verständlich     dargelegt werden.

Fazit

Die Informationspflichten, die durch den Data Act festgelegt wurden, stellen sicher, dass Nutzer vor Vertragsabschluss umfassend informiert werden. Sie fördern Transparenz und Vertrauen im Umgang mit vernetzten Produkten und verbundenen Diensten. Anbieter müssen diese Pflichten sorgfältig beachten, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren Nutzern aufzubauen.

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