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Schadenersatz nach Hackerangriff
Bei Cyberattacken stellt sich immer häufiger die Frage, ob die betroffenen Personen einen (immateriellen) Schadenersatz geltend machen können. Der EuGH hat sich dazu in der Rechtssache C-340/21 vom 14.12.2023 geäußert wie folgt:
EUGH: Schadenersatz bei Cyberattacke
Werden aufgrund einer Cyberattacke beim verantwortlichen Datenverarbeiter personenbezogene Daten offengelegt, so haben die Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art 82 DSGVO. Dafür reicht bereits die Befürchtung aus, dass die Daten missbraucht werden; eines tatsächlichen Missbrauchs der Daten bedarf es nicht.
Abwenden können die Verantwortlichen den Schadenersatzanspruch dadurch, indem diese beweisen, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("TOMs") gegen Cyberkriminalität getroffen haben.
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