Zurück
Zurück zur
Blog-Übersicht
March 3, 2025

Softwarerecht: Zum Schutz einer Software

Softwarerecht: Zum Schutz einer Software

Wann ist eine Website urheberrechtlich geschützt?

Der Oberste österreichische Gerichtshof (OGH) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen (OGH 19.11.2024, 4 Ob 194/24v):




Ein Barbershopbetreiber begehrte, es einem Mitbewerber zu verbieten, das Layout der Startseite seiner Website zu übernehmen bzw es nachzuahmen.

Das Gericht gelangte zu folgender Entscheidung:


Das Layout der Website war gegenständlich nicht urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung bestimmter Schriftarten und Anordnungen/Raster ist als Ergebnis handwerklicher Entwicklung einzuordnen und daher kein Ausfluss einer speziellen Originalität. Angesichts der technischfunktionalen Bedingheit der Website-Gestaltung wurde somit ein urheberrechtlicher Schutz verneint.

Entscheidend war weiters das Fehlen einer wettbewerblichen Eigenart. Gegenständlich war von keine "sklavischen Nachahmung", "glatten Übernahme" oder "unangemessenen Ausnützung eines nachgeahmten Produkts" auszugehen.

Eine solche verbotene Nachahmung verneinte der OGH aufgrund der vielfältigen und prägenden Unterschiede bei der Gestaltung der neuen Website, wobei er besonders auf die Platzierung von Logos, die Unterschiede bei den verwendeten Texten/Fotos und den verschiedenen Gesamteindruck hinwies.

Daraus folgt: Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können (beispielsweise nach dem Urheberrecht), besteht grundsätzlich eine Nachahmungsfreiheit. Ein lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz erfordert das Hinzutreten besonderer lauterkeitsrelevanter Begleitumstände.

Zurück
Zurück zur
Blog-Übersicht