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April 14, 2025

Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung? – Warum präzise Formulierungen im Softwarevertrag essenziell sind

Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung? – Warum präzise Formulierungen im Softwarevertrag essenziell sind

Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung? – Warum präzise Formulierungen im Softwarevertrag essenziell sind

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass zentrale urheberrechtliche Begriffe wie Urheber, Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung oft miteinander verwechselt oder unklar verwendet werden. Dabei sind diese Unterscheidungen entscheidend – insbesondere in der Softwareentwicklung, wo sie maßgeblich über wirtschaftliche und rechtliche Handlungsspielräume entscheiden.

Der Urheber: Schöpfer des Werkes

Als Urheber gilt jene Person, die ein Werk schafft – im Bereich der Softwareentwicklung ist das typischerweise der Programmierer oder die Programmiererin. Der Urheber besitzt automatisch alle Rechte an seinem Werk – bis zur ausdrücklichen Übertragung oder Einräumung an Dritte.

Werknutzungsrecht: Das exklusive Nutzungsrecht

Das Werknutzungsrecht ist das ausschließliche Recht, ein Werk zu nutzen und darüber wirtschaftlich zu verfügen. Nur der Inhaber dieses Rechts – nicht einmal der Urheber selbst – darf das Werk verwerten, vervielfältigen, verbreiten oder Dritten zur Nutzung überlassen. Dieses exklusive Recht wird durch vertragliche Vereinbarung eingeräumt und kann auch vom Urheber selbst übernommen werden, muss aber nicht.

Werknutzungsbewilligung: Das einfache Nutzungsrecht

Davon abzugrenzen ist die Werknutzungsbewilligung. Sie erlaubt die Nutzung eines Werkes, ist jedoch ein rein obligatorisches (also relatives) Recht. Das bedeutet: Der Berechtigte darf das Werk zwar nutzen – jedoch nicht unter Ausschluss anderer. Mehrere Personen können gleichzeitig eine Werknutzungsbewilligung erhalten. Diese wird erteilt und ist in ihrer Reichweite strikt auf die vereinbarte Nutzung beschränkt.

Warum diese Unterscheidung so wichtig ist

Die präzise Unterscheidung zwischen exklusivem Werknutzungsrecht und einfacher Werknutzungsbewilligung hat erhebliche Auswirkungen:

  • Rechtssicherheit: Nur eine klare vertragliche Regelung schafft Sicherheit für beide Seiten.
  • Vermeidung von Konflikten: Unklare Begriffe wie „Nutzungsrechte“ führen zu Auslegungsproblemen – besonders bei Streitigkeiten.
  • Wirtschaftliche Bedeutung: Der Erwerb exklusiver Rechte kann die Nutzung durch Dritte untersagen – und damit den Marktwert der Software erheblich beeinflussen.

Praxis-Tipp für Softwareverträge

Gerade bei Individualsoftware stellt sich häufig die Frage: Wurde dem Auftraggeber ein exklusives Werknutzungsrecht eingeräumt – oder lediglich eine einfache Werknutzungsbewilligung? In vielen Verträgen finden sich Begriffe wie „einfache“ oder „nicht-exklusive“ Nutzungsrechte – Formulierungen, die nach österreichischem Urheberrecht keine klare Aussagekraft haben.

👉 Unser Tipp: Verwenden Sie eindeutige und gesetzlich verankerte Begriffe. Verweisen Sie im Vertrag explizit auf § 24 Abs 1 UrhG:

  • Erster Satz für die Werknutzungsbewilligung
  • Zweiter Satz für das Werknutzungsrecht

Nur eine durchdachte, detaillierte und juristisch präzise Regelung kann spätere Streitigkeiten vermeiden und beide Vertragsparteien rechtlich absichern.

Für ein tiefergehendes Verständnis empfehlen wir den Online-Kurs "Softwarerecht für Softwareentwickler"


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